10.3.1 Gemäss Art. 197 Abs. 1 ZGB ist ein Vermögenswert bzw. ein Arbeitsentgelt Errungenschaft, wenn es während der Dauer des Güterstandes erworben wird. Wurde der Vermögenswert also noch vor der Heirat erworben, fällt er nicht in die Errungenschaft, sondern in das Eigengut des erwerbenden Ehegatten. Der Begriff des Vermögenswertes wird in der Lehre weit verstanden. Die Errungenschaft eines Ehegatten gemäss Art. 197 ZGB umfasst grundsätzlich Sachwerte und vermögenswerte Rechte aller Art. Zur Errungenschaft gehört auch der Arbeitserwerb (Art. 197 Abs. 2 Ziff.