10.3 Die Beklagte besass im Zeitpunkt der Gütertrennung unbestrittenermassen 3'947'274 Aktien der S.________AG (act. 21 Rz 82.5; act. 27 Rz 63.1; act. 27/132; act. 93/235), welche die Beklagte aus der Zuteilung der Participation Units (nachfolgend: PPU's) aus de n Jahren 2003, 2005 und 2006 erworben hat. Der Kläger anerkennt die aus den in den Jahren 2003 und 2005 zugeteilten PPU's erworbenen Aktien als Eigengut der Beklagten (act. 101/204). Während der Kläger die restlichen 15 PPU's der Errungenschaft der Beklagten zuordnet, da diese nach der Eheschliessung erworben worden seien (act. 15/90), geht die Beklagte von Eigengut aus.