34 Rz 169) vermag der Kläger die natürliche Vermutung nicht zu entkräften. Das voreheliche Guthaben der Beklagten ist mithin von der oben aufgeführten Errungenschaft in Abzug zu bringen. Die Beklagte verfügt somit per Gütertrennung über Errungenschafts-Bank- guthaben von CHF 298'051.43 (= CHF 418'559.24 – CHF 120'507.81). Der Errungenschaft der Beklagten ist zudem CHF 844.00 (Hälfte des Saldos der gemeinsamen Bankkonten bei der AI.________ (Konto-Nr. .________ und Konto-Nr. .________ [vgl. oben E. 9.2]) hinzuzurechnen.