Gemäss Bankkontoauszug der AJ.________AG (diverse Konten) verfügte die Beklagte im Zeitpunkt der Heirat über ein Guthaben von CHF 120'507.81 (act. 27/129). Während der Dauer der Ehe wurde das Konto der Beklagten weiterhin geäufnet. Im Sinne der natürlichen Vermutung wurde vom Konto die einbezahlten Errungenschaftsmittel verwendet, um den Lebensunterhalt zu finanzieren. Die Eigengutsmittel blieben auf dem Konto. Mit der blossen Bestreitung "er bestreite das Eigengut der Beklagten" und "die Errungenschaft sei viel höher" (act. 34 Rz 169) vermag der Kläger die natürliche Vermutung nicht zu entkräften.