Investitionen zu finanzieren (BGE 135 III 337 E. 2; Steck/Fankhauser, a.a.O., Art. 200 ZGB N 19). Die tatsächliche Vermutung bewirkt jedoch keine Umkehrung der Beweislast zu Gunsten des Vermutungsträgers (BGE 130 II 482 E. 3.2), sie mildert jedoch die konkrete Beweisführungslast der beweisbelasteten Partei: Um die tatsächliche Vermutung zu entkräften, muss der Vermutungsgegner den Gegenbeweis erbringen, indem er beim Gericht Zweifel an der natürlichen Vermutung erzeugt (BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen). Gelingt dem Vermutungsgegner der Gegenbeweis, so greift die tatsächliche Vermutung nicht mehr und der Beweis ist gescheitert.