Es erscheint daher nicht ungewöhnlich, wenn ein Ehegatte ein Bankkonto, das auf seinen eigenen Namen lautet, sowohl mit Eigenguts- als auch mit Errungenschaftsmitteln speist (Urteil des Bundesgerichts 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2.1). Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung wird in einem solchen Fall vermutet, dass zunächst Mittel der Errungenschaft verwendet werden, um die alltäglichen Ausgaben zu decken, während das Eigengut eher verwendet wird, um aussergewöhnliche Seite 45/65