Im vorliegenden Zusammenhang ist zu beachten, dass Ehegatten die finanziellen Belange ihrer Gemeinschaft erfahrungsgemäss nicht im Hinblick auf eine künftige güterrechtliche Auseinandersetzung organisieren. Es erscheint daher nicht ungewöhnlich, wenn ein Ehegatte ein Bankkonto, das auf seinen eigenen Namen lautet, sowohl mit Eigenguts- als auch mit Errungenschaftsmitteln speist (Urteil des Bundesgerichts 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2.1).