Die Beklagte macht geltend, sie habe vor der Ehe der Parteien über ein Bankguthaben von CHF 120'507.81 verfügt. Dieses stelle Eigengut dar und sei vom Betrag von CHF 418'559.24 in Abzug zu bringen (act. 27 Rz 62.4; act. 27/129). Der Kläger bestreitet das Eigengut der Beklagten (act. 34 Rz 169).