10.1 Der Wert des hälftigen Miteigentumsanteils der Beklagten beträgt CHF 1'321'931.00, abzüglich der hälftigen Hypothek von CHF 828'750.00, ihres BVG-Vorbezuges von CHF 243'300.00 und der Investition des Klägers von CHF 132'543.00, ergibt dies einen Nettowert ihres Miteigentumanteils von CHF 117'338.00, welcher der Errungenschaft der Beklagten zuzuordnen ist. Ausserdem stehen dem Eigengut der Beklagten zwei Forderungen von CHF 79'496.25 (investiertes Eigengut [vgl. oben E. 9.1.11–9.1.15]) sowie CHF 81'000.00 (Amortisation nach Gütertrennung [vgl. oben E. 9.1.16]) gegenüber ihrer Errrungenschaft zu.