Mit Vergleich vom 7. bzw. Anpassung vom 13. Juli 2016 trat der Kläger der U.________AG zur Absicherung der Forderung von CHF 475'000.00, abzüglich einer allfälligen Zahlung des Klägers, seine güterrechtliche Forderung gegenüber der Beklagten ab (act. 40/188). Mit den Ausführungen, die Schuld sei während der Dauer der Ehe entstanden für die Trades in den Jahren 2010 bis 2012, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, weshalb die Schuld seiner Errungenschaft zuzuordnen sei. Insbesondere dem Verweis auf den von der Beklagten eingereichten Beleg "Kontoauszug per 31.12.12: 2048 KK T.________ – Börsengeschäfte" (act.