Der Schaden sei von der Gegenpartei auf dem Zivilweg geltend gemacht worden. Das Gerichtsverfahren sei nach der Anordnung der Gütertrennung per 16. November 2012 eingeleitet worden und die Forderung daher nicht in seiner Errungenschaft zu berücksichtigen (act. 27 Rz 74). Die solidarische Haftung der Ehegatten entfällt, nachdem der gemeinsame Haushalt aufgehoben wird. Ein Ehegatte haftet demnach nicht mehr für Schulden, die der andere Ehegatte nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes oder nach der Anordnung der Gütertrennung eingeht (Six, Eheschutz, 2. A. 2014, N 2.19).