Kläger, sei ihm damals von einem Freund vorgeschossen worden. Dieses habe er aber aus Mitteln seiner Errungenschaft zurückbezahlt. Die Stammanteile der Gesellschaft seien daher seiner Errungenschaft zuzuordnen (act. 21 Rz 90), was die Beklagte anerkennt (act. 27 Rz 72).