N 1344), ist von diesem Wert von CHF 107'000.00 auszugehen. Eine Ersatzanschaffung, wie sie der Kläger bezüglich des Bentleys vorbringt, muss mit einer vorangegangenen Vermögenseinbusse zulasten des Eigengutes noch in (entferntem) Zusammenhang stehen, und der neue Vermögensgegenstand muss dem Ehegatten zu Eigentum im weitesten Sinne zustehen (Hausheer/Aebi-Müller, Basler Kommentar, 5. A. 2014, Art. 198 ZGB N 30). Der Verkaufserlös der vorehelichen Liegenschaft in AK.________ ist am 14. Juni 2011 auf dem Privatkonto des Klägers bei der AI.________ eingegangen. Die Überweisung an die T.__