27 Rz 62.2; act. 40 Ziff. 143), welche der Errungenschaft des Klägers zuzurechnen sei. Der Kläger ordnet den Bentley seinem Eigengut zu, da er das Fahrzeug aus einem Teil des Erlöses seiner vorehelichen Liegenschaft in AK.________ erworben habe (act. 21 Rz 87.2 und 93.1). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug beschlagnahmte am 1. September 2014 (Verfahren 2A 2014 113) die Versicherungssumme des Bentley Continental in der Höhe von CHF 107'000.00 (act. 21/112). Da der Versicherungswert des Bentleys dem aktuellen Verkehrswert entspricht (vgl. Fellmann/Kottmann, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, § 6 Seite 42/65