9.4 Unbestrittenermassen besass der Kläger im Zeitpunkt der Gütertrennung zwei Fahrzeuge der Marken Bentley und Volvo. Der Kläger beziffert den Wert des Bentleys mit CHF 65'000.00 (act. 21 Rz 82.3), führt aber gleichzeitig aus, der Bentley sei ihm am 23. Mai 2014 gestohlen und später wieder aufgefunden worden. Er habe von der AO.________ Versicherung den Wiederbeschaffungswert von CHF 107'000.00 erhalten, welcher zurzeit von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt sei (act. 21 Rz 93.2). Die Beklagte geht von einem Verkehrswert des Bentleys von mindestens CHF 107'000.00 aus (act. 27 Rz 62.2;