9.3 Der Kläger war im Zeitpunkt der Gütertrennung unbestrittenermassen Eigentümer von 360 Aktien der R.________S.A. (act. 1/8 Wertschriften- und Guthabenverzeichnis) sowie von 200 AN.________ Aktien (act. 27/128). Die Parteien sind sich einig, dass der Verkaufserlös der am 27. Januar 2014 verkauften R.________S.A. Aktien in der Höhe von CHF 83'604.70 der Errungenschaft des Klägers zuzurechnen sei (act. 21 Rz 89; act. 27 Rz 71; act. 1/19). In Bezug auf die AN.________ Aktien konnte der Kläger nachweisen, dass diese am 2. Mai 2013 aufgrund der Fusion mit der S.________AG in 610 S.________AG Aktien umgetauscht wurden (act.