Zudem verfügte der Kläger unbestrittenermassen über ein Bankkonto bei der AM.________ (Konto-Nr. .________) und über ein Konto bei der AJ.________AG (Konto-Nr. .________). Die Beklagte moniert, der Zeitpunkt der Gütertrennung sei der 16. November 2012, weshalb die Vermögenswerte auch zu diesem Zeitpunkt in die güterrechtliche Beurteilung einzubeziehen seien und nicht per Stand am 31. Dezember 2012 (act. 27 Rz 62.2), wofür ihr beizupflichten ist. Das Konto des Klägers bei der AJ.________AG wies am 30. November 2012 (Saldo per 16. November 2012 lässt sich anhand des Beleges nicht ermitteln) einen Saldo von CHF 2'447.33 (act.