9.2 Die Parteien verfügten unbestrittenermassen über zwei gemeinsame Bankkonten (Konto- Nr. .________ und Konto-Nr. .________) bei der AI.________ mit einem Saldo von CHF 1'659.00 und CHF 29.00 per 31. Dezember 2012 (act.1/8; act. 27 Rz 62.1). Der Errungenschaft des Klägers ist mithin die Hälfte dieser Guthaben von CHF 844.00 sowie ein Genossenschaftsanteil der AI.________ im Wert von CHF 200.00 anzurechnen (act. 1/8). Seite 41/65