24/163) und wird vom Kläger anerkannt (act. 101/203). Im Weiteren sind ihr auch die Amortisationen für die ersten drei Quartale des Jahres 2018 anzurechnen, was einen Gesamtbetrag von CHF 81'000.00 (act. 102 Rz 3.2) ergibt. Dem Eigengut der Beklagten steht mithin eine Forderung von CHF 81'000.00 gegenüber ihrer Errrungenschaft zu.