vgl. oben E. 9.1.7). Seine Investition aus Errungenschaft wurde bereits in der Berechnung berücksichtigt (vgl. oben E. 9.1.8 und E. 9.1.11). Dem Eigengut des Klägers steht demnach keine Ersatzforderung in Höhe von CHF 320'000.00 zu.