_ mit dem Vermerk "freiwillige Amortisation" leistete (act. 1/13; act. 27/163). Jedoch wurde bereits ausgeführt, dass der Kläger nicht nachweisen konnte, dass es sich bei dieser Zahlung um Eigengut handelte (vgl. oben E. 9.1.8). Da der Kläger keine mehrstufige Mehrwertberechnung beantragt, muss daher nicht abschliessend geklärt werden, ob und wenn ja, in welchem Umfang der Kläger die Hypothek aus seiner Errungenschaft amortisiert hat, zumal die Amortisation kurz nach dem Kauf der Liegenschaft erfolgte (act. 21 Rz 86.2 und Rz 86.4; act. 1/10; vgl. oben E. 9.1.7).