Allerdings handelt es sich bei Amortisationen gegebenenfalls um nachträgliche Investitionen entweder der anderen Gütermasse des Eigentümers (Art. 209 Abs. 3 ZGB) oder des Nichteigentüme r- Ehegatten (Art. 206 ZGB). Bei einer solchen Sachlage muss grundsätzlich mehrstufig abgerechnet werden, damit dem Umstand Rechnung getragen werden kann, dass die spätere Investition nur während einer reduzierten Zeitdauer – und nicht von Anfang an – zur Entstehung eines Mehrwertes beigetragen hat (Aebi-Müller/Wolf, a.a.O., S. 23 f.).