9.1.15 Der Wert des hälftigen Miteigentumsanteils des Klägers beträgt CHF 1'321'931.00. Davon abzuziehen ist der hälftige Betrag der Hypothek von CHF 828'750.00. Dies ergibt einen Betrag von CHF 493'181.00. Davon ist der BVG-Vorbezug von CHF 118'461.00 in Abzug zu bringen (die Austrittsleistung ist bei der Scheidung um den Betrag des Vorbezuges zu erhöhen und der rückerstattungspflichtige Vorbezug muss in der güterrechtlichen Auseinandersetzung als Seite 40/65