9.1.14 Hingegen handelt es sich beim Vorbezug aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) um eine Investition freier Mittel. Die gebundene Selbstvorsorge ist güterrechtlich wie freies Vermögen zu behandeln (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 14.52). Der dem Vorbezug der Säule 3a der Beklagten zufallende Mehrwert von CHF 2'062.00 ist daher ihrem Eigengut anzurechnen, derjenige des Klägers seiner Errungenschaft (vgl. oben E. 9.1.7).