Der rechnerisch auf den Vorbezug entfallende Wertzuwachs verbleibt dem Vorsorgenehmer. Der Mehrwert wird demnach entsprechend des tatsächlichen Beitrags jeder Masse des Erwerbers zur Finanzierung der Liegenschaft aufgeteilt (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 14.46 ff.). Mithin ist der dem WEF-Vorbezug des Klägers zufallende Mehrwert von CHF 8'249.00 seiner Errungenschaft zuzurechnen, der der Beklagten zufallende Mehrwert zu 1/4, also CHF 4'254.00, der Errungenschaft und zu 3/4, also CHF 12'761.00, dem Eigengut.