9.1.13 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Zuordnung des Mehrwerts eines BVG- Vorbezuges nicht auf die Herkunft der Anwartschaft abzustellen. Der Vorbezug ersetzt tatsächlich die Anwartschaft, über die der Versicherte bei der Vorsorgeinstitution verfügt, jedoch tritt er nicht an die Stelle der durch den Betroffenen getätigten Beiträge zu Gunsten der genannten Investition. Wird der Güterstand vor Eintritt eines Vorsorgefalls aufgelöst, finden die Regeln, welche für die Hypothekarschulden gelten, Anwendung (BGE 141 III 145 E. 4). Der rechnerisch auf den Vorbezug entfallende Wertzuwachs verbleibt dem Vorsorgenehmer.