O., N 14.68). Da vorliegend beide Parteien unbestrittenermassen solidarisch für den Kredit haften, ist der Mehrwert, der auf die Hypothek entfällt, beiden Parteien je zur Hälfte zuzuordnen. Die Beklagte hat sowohl Eigengut als auch Errungenschaft investiert, weshalb der auf sie entfallende hälftige Mehrwert der Hypothek von CHF 57'574.00 proportional auf ihre beiden Gütermassen zu verteilen ist. Das Verhältnis zwischen Eigengut (CHF 30'000.00) und Errungenschaft (CHF 10'000.00) beträgt 3/4 zu 1/4. Dementsprechend ist dem Eigengut CHF 43'180.00 und der Errungenschaft CHF 14'394.00 des Mehrwertes der Hypothek anzurechnen.