9.1.12 Haftet für die Hypothek zunächst das Grundstück als Pfandobjekt und sodann beide Ehegatten als Solidarschuldner, ist der mittels der Hypothek erwirtschaftete Mehrwert auf beide Ehegatten gleichmässig zu verteilen (Aebi-Müller/Wolf, Gemeinschaftliches Eigentum unter Ehegatten – insbesondere güter-, erb- und sachenrechtliche Aspekte, in: Wolf [Hrsg.], Gemeinschaftliches Eigentum unter Ehegatten, eingetragenen Partnern und nichtehelichen Lebenspartnern – EU-Erbrechtsverordnung, INR 17, 2015, S. 31; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 14.68).