Im Falle von Investitionen nach Art. 206 Abs. 1 ZGB gehören zum Beweisthema die Tatsache der Leistung an sich und der Leistung aus einer bestimmten Gütermasse sowie der tatsächliche Umfang dieser Leistung. Beweisthema im Falle von Investitionen durch Geldzahlungen ist nicht bloss der Vergleich der jeweiligen Vermögen, sondern der konkrete Zusammenhang zwischen Zahlung des einen Ehegatten und getilgter Schuld beim anderen Ehegatten, d.h. der Zahlungsfluss von der einen in die andere Gütermasse im Einzelfall (Bähler, Zur Führung von Prozessen über das Güterrecht, dubio 2006, Heft 5, S. 236 ff. und 242; Steck/Fankhauser, a.a.