Er kann obligationenrechtlicher oder familienrechtlicher Natur sein und in Geld oder in einer geldwerten Sach - oder Arbeitsleistung bestehen. Ein Mehrwert ist gleich der Differenz zwischen dem Anfangswert der Investitionen im Zeitpunkt der Begründung der Beteiligung im Sinne von Art. 206 ZGB und dem Endwert im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung bzw. der vorherigen Veräusserung (Steck/Fankhauser, a.a.O., Art. 206 ZGB N 4, 8 ff., 20 und 27).