in einer Schenkung bestehen noch durch eine Gegenleistung abgegolten worden sein, sondern es muss ein entschädigungsloser Rückforderungsanspruch des investierenden Ehegatten gegeben sein, wobei eine Schenkung unter Ehegatten nicht vermutet wird (Urteile des Bundesgerichts 5A_329/2008 vom 6. August 2008 E. 3.3; 5A_662/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 2.3). Der Rechtsgrund für den Beitrag ist unbeachtlich. Er kann obligationenrechtlicher oder familienrechtlicher Natur sein und in Geld oder in einer geldwerten Sach - oder Arbeitsleistung bestehen.