Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des anderen ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, so entspricht seine Forderung dem Anteil seines Beitrages und wird nach dem gegenwärtigen Wert der Vermögensgegenstände berechnet; ist dagegen ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Forderung dem ursprünglichen Betrag (Art. 206 Abs. 1 ZGB). Der Nichteigentümerehegatte muss somit aus seinem Vermögen zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung eines bestimmten Vermögensgegen-