9.1.9 Der hälftige Miteigentumsanteil der Parteien beträgt je CHF 1'321'931.00 (= Verkehrswert von CHF 2'643'862.00 / 2 [vgl. oben E. 9.1]). Der Kläger finanzierte seinen Miteigentumsanteil aus Errungenschaft und Drittmitteln (Hypothek und Vorbezügen), weshalb sein Miteigentumsanteil der Errungenschaft zuzuordnen ist. Die Beklagte finanzierte ihren Miteigentumsanteil mehrheitlich aus Errungenschaft (nur CHF 30'000.00 Eigengut) und Drittmitteln (Hypothek und Vorbezügen), weshalb ihr Miteigentumsanteil ebenfalls der Errungenschaft zuzuordnen ist.