Tag an den Verkäufer der ehelichen Liegenschaft, AL.________, übertragen. Der Verkaufserlös der vorehelichen Liegenschaft des Klägers ist jedoch erst mit Valuta 14. Juni 2011, mithin zwei Monate nach der Überweisung, auf das Konto des Klägers bei der AI.________ eingegangen (vgl. act. 27/16). Einen direkten Geldfluss aus dem Verkauf der Eigengutsliegenschaft und der Finanzierung der eheliche Liegenschaft konnte der Kläger damit nicht rechtsgenügend nachweisen. Dass es sich bei diesem Geld aus einem anderen Grund um Eigengut des Klägers handelt, macht er nicht geltend.