__ Konto- Nr. .________ überwiesen (act. 21/16; act. 21 Rz 87.1–87.3). Dabei würde es sich um Ersatzanschaffungen aus Eigengut handeln, die wiederum dem Eigengut des Ehemannes zuzuordnen seien. Die Beklagte anerkennt, dass der Kläger seine voreheliche Liegenschaft verkauft habe. Sie bestreitet jedoch, dass er damit in Bezug auf die Finanzierung der ehelichen Liegenschaft Eigengut nachweisen könne (act. 40 Rz 163).