Aus der Vermögensübersicht der Beklagten bei der AJ.________AG per 10. August 2006 (mithin vor der Heirat am tt.mm.2006) ist ersichtlich, dass die Beklagte ein Säule 3a-Guthaben von CHF 31'924.88 aufwies (vgl. act. 27/129). Davon wurden mit Valuta 4./5. Juni 2009 CHF 30'000.00 mit dem Vermerk "Acquisition/Amortization of residential property" auf das Hypothekarkonto der Parteien bei der AI.________ überwiesen (act. 12/11; act. 27/163; act. 40/205). Diese CHF 30'000.00 stellten damit Eigengut der Beklagten dar und wurden für die Finanzierung der ehelichen Liegenschaft verwendet.