27 Rz 86.1). Dieser Betrag stellt Errungenschaft dar und ist je zur Hälfte auf die Parteien aufzuteilen. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Beklagte aus ihrer vorehelich angesparten 3. Säule CHF 30'000.00 in den Kauf der Liegenschaft investierte (vgl. act. 1/10). Aus der Vermögensübersicht der Beklagten bei der AJ.________AG per 10. August 2006 (mithin vor der Heirat am tt.mm.2006) ist ersichtlich, dass die Beklagte ein Säule 3a-Guthaben von CHF 31'924.88 aufwies (vgl. act.