Der Kläger leistete unbestrittenermassen einen BVG-Vorbezug von CHF 118'462.50 sowie einen Vorbezug aus der 3. Säule von CHF 14'988.80 (act. 101/201). Dass es sich beim Guthaben der 3. Säule (teilweise) um voreheliches Guthaben handelt, substantiiert der Kläger nicht, weshalb von Errungenschaft auszugehen ist (vgl. Art. 200 Abs. 3 ZGB). Die Beklagte leistete einen BVG-Vorbezug in der Höhe von CHF 243'300.00 (act. 12/11). Im weiteren ist unbestritten, dass die Anzahlung in der Höhe von CHF 20'000.00 vom gemeinsamen Bankkonto Nr. .________ bei der AI.________ beglichen wurde (act. 27 Rz 86.1).