123 III 152 E. 6b/bb). Wurde der Grundstückkauf durch einen Vorbezug von Pensionskassenguthaben finanziert, gilt bis zum Eintritt des Vorsorgefalls der Vorbezug als Darlehen der Vorsorgeeinrichtung und ist für die güterrechtliche Auseinandersetzung gleich zu behandeln wie eine grundpfandgesicherte Schuld. Er übt demnach keinen Einfluss auf die Zuordnung der Liegenschaft zu den Aktiven einer der Massen des Erwerbers aus; diese Zuordnung erfolgt nach den gewöhnlichen Regeln (Art. 197 ff. ZGB). Der Vorbezug belastet diejenige Masse als Schuld, der die Liegenschaft zugordnet ist (Art. 209 Abs. 2 ZGB; BGE 132 III 145 E. 2.3.2 = Pra 2006 Nr. 145;