9.1.6 Wurde der Kauf durch beide Gütermassen des erwerbenden Ehegatten finanziert, wird der Teil des Miteigentums der Gütermasse zugeordnet, in die der grössere Teil integriert werden kann. Die gemeinsam unterzeichnete Hypothekarschuld ist gemäss dem Grundsatz des sachlichen Zusammenhangs gemäss Art. 209 Abs. 2 ZGB der Masse zuzuordnen, in die der Teil des Miteigentums integriert wird (BGE 132 III 145 E. 2.2.2 und E. 3.3.2 = Pra 2006 Nr. 142; 123 III 152 E. 6b/bb).