9.1.5 In einem nächsten Schritt sind die beiden Miteigentumsanteile zum Verkehrswert den Gütermassen der Ehegatten zuzuordnen. Die Miteigentumsanteile sind unabhängig von der Frage einer allfälligen Mitfinanzierung durch den anderen Ehegatten als selbständige Vermögenswerte zu behandeln und dem Ehemann und der Ehefrau zuzuweisen (Steck/ Fankhauser, a.a.O., Art. 196 ZGB N 21; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 14.60).