188 ZPO N 10). Das Gutachten von K.________ ist weder unvollständig noch unklar, zumal mit der Beantwortung aller vom Kläger gestellten Ergänzungsfragen (vgl. act. 73) Klarheit über noch offene Fragen geschaffen wurde (vgl. auch Entscheid vom 12. Juli 2017 [act. 74]). Zudem ist festzuhalten, dass es sich bei AG.________ nicht um einen unabhängigen Gutachter handelt (für Gutachter gelten dieselben Ausstandsgründe wie für Gerichtspersonen, wobei objektive Umstände genügen, welche den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen; vgl. Dolge, a.a.O., Art. 183 ZPO N 20 f.), zumal es sich um den damaligen Architekten des Hauses handelt.