73 Ziff. 2), wird weder begründet noch substantiiert. Insgesamt stimmen die Feststellungen im Gutachten über den Verkehrswert der ehelichen Liegenschaft mit den tatsächlichen Gegebenheiten überein und die Schlussfolgerungen des Gutachters sind ausreichend und überzeugend begründet, weshalb auf den von K.________ ermittelten aktuellen Verkehrswert abzustellen ist.