_ veräussert wurden. Es ist allein auf den Wert abzustellen, für welchen die eheliche Liegenschaft in angemessener Zeit veräussert werden kann, zumal auch nicht nachgewiesen ist, ob die Liegenschaften AD.________ und AE.________ denselben Ausbaustandard aufwiesen. In Bezug auf die vom Kläger geltend gemachten wertvermehrenden Investitionen erläuterte der Gutachter in seiner Eingabe vom 25. Juli 2017, im Zuge der Bewertung seien alle vorhandenen Bauteile und Investitionen berücksichtigt worden. Entscheidend sei nicht die Höhe der getätigten Investitionen, sondern wie hoch der heutige Verkehrswert tatsächlich sei.