(CHF 3,5 Mio.) seien durch den Kläger nicht nachgewiesen worden, da die Liegenschaften nie öffentlich ausgeschrieben worden seien. Der Verkehrswert entspricht dem aktuellen Marktwert, der dem Kaufpreis entspricht, der im normalen Geschäftsverkehr erzielt werden könnte (BGE 125 III 1 E. 5b; Steck/Fankhauser, a.a.O., Art. 211 ZGB N 6). Jedoch sind (überhöhte) Liebhaberpreise nicht zu berücksichtigen. Insbesondere hat der Kläger nicht nachgewiesen, zu welchem Preis die beiden anderen Liegenschaften am AF.________ veräussert wurden.