9.1.3 Wie bereits ausgeführt (vgl. oben E. 3.2.6), darf das Gericht von den Erkenntnissen der sachverständigen Person nur aus triftigen Gründen abweichen. Das Gericht hat bei der Beurteilung des Gutachtens zu prüfen, ob es ordnungsgemäss erstellt wurde und der Aufbau und Inhalt vollständig, klar und schlüssig sind. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die tatsächlichen Feststellungen mit den Akten übereinstimmen und die Schlussfolgerungen gehörig und überzeugend begründet sind. Mängel sind möglichst durch Verbesserung – auf dem Weg der Erläuterung und Ergänzung – zu beheben.