9.1.2 Die Beklagte entgegnet, das Verkehrswertgutachten sei mit aller Sorgfalt ausgestellt worden und ein Minderwert sei nicht eingetreten. Vielmehr sei ein Mehrwert im Verhältnis zum Kaufpreis eingetreten. Die von den Parteien getätigten Investitionen hätten zu einer allgemeinen Wohnbefindlichkeit geführt, jedoch nicht zu einem Mehrwert. Bei der Kritik am Quadratmeterpreis habe der Gutachter in seinem ergänzenden Bericht zu Recht festgehalten, dass sich der Quadratmeterpreis bei einem überbauten Grundstück anders berechne als bei einem unbebauten. So könne es bei einem bebauten Grundstück nur noch um die Ausnützungsreserve gehen.