9. Vorab ist das Mannesgut per 16. November 2012 auszuscheiden und gleichzeitig güterrechtlich dem Eigengut oder der Errungenschaft zuzuordnen. 9.1 Die eheliche Liegenschaft H.________, Grundstück Nr. AH.________, GB N.________, steht unbestrittenermassen im hälftigen Miteigentum der Parteien (act. 21 Rz 82.1; act. 27 Rz 62.1). Die Parteien haben die eheliche Liegenschaft am 17. März 2009 zu einem Kaufpreis von CHF 2,472 Mio. erworben (act. 1/9). Über den aktuellen Verkehrswert der ehelichen Liegenschaft wurde ein gerichtliches Gutachten eingeholt. Der Verkehrswert der Liegenschaft wurde auf CHF 2'643'862.00 geschätzt (act. 67b).