8. Der Kläger fordert von der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung – unter Vorbehalt des aktuellen Wertes der Aktien per Rechtskraft des Scheidungsentscheids – von mindestens CHF 2'482'360.00, zuzüglich der vollumfänglichen Entschädigung an den Kläger bei allfälliger Zuweisung der ehelichen Liegenschaft ins Alleineigentum der Beklagten (act. 101 Rz 30).