Daraus ist ersichtlich, dass er mit diesem Einkommen, den ihm anzurechnenden monatlichen Bedarf selber decken kann. Weil das Vermögen der Beklagten erheblich grösser ist, als jenes des Klägers, ist es nicht angemessen, dass der Kläger Kinderunterhaltsbeiträge bezahlen muss. Eine Übergangsfrist für die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ist dem Kläger nicht einzuräumen, da er bereits seit dem 1. Mai 2015 einer Erwerbstätigkeit nachzugehen hätte (vgl. Ziff. 2.2. des Sachverhalts; Urteile des Obergerichts Zug Z2 2014 20 und Z2 2014 21 vom 12. August 2014). 7. Als nächstes ist die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen.